Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 64: Zeile 64:  
===Prüfungsbescheinigung===
 
===Prüfungsbescheinigung===
 
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
 
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
 +
 +
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
 +
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
 +
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.
    
==Ausnahmen==
 
==Ausnahmen==

Navigationsmenü