Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen BASS 13-61 Nr. 1: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ersatz===
===Ersatz===
Die Sprachprüfung ersetzt die erste Pflichtfremdsprache (Englisch) oder die zweite Pflichtfremdsprache oder die dritte Wahlpflichtfremdsprache. Das Ergebnis ist abschlussrelevant für das Erreichen des ESA, EESA und MSA, nicht jedoch des MSAQ-E.
Die Sprachprüfung ersetzt die erste Pflichtfremdsprache (Englisch) oder die zweite Pflichtfremdsprache oder die dritte Wahlpflichtfremdsprache. Das Ergebnis ist vollumfänglich Versetzungs- und Abschlussrelevant.


==Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch==
==Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch==
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===Prüfungsbescheinigung===
===Prüfungsbescheinigung===
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.
===ZP10===
Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen.


==Anstelle der 2./3. Fremdsprache==
==Anstelle der 2./3. Fremdsprache==
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'''''"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."'''''
'''''"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."'''''
===Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I===
Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:
'''''"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."'''''


===Zeugnis: Abiturzeugnis===
===Zeugnis: Abiturzeugnis===
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===Prüfungsbescheinigung===
===Prüfungsbescheinigung===
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.


==Ausnahmen==
==Ausnahmen==
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'''''"Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."'''''
'''''"Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."'''''


==Sonderfall: Englisch für Migrantinnen und Migranten==
==Einstellungen in Schild-NRW==
 
===Unterrichtsfächer===
===Zielgruppe===
[[Datei:Fsp_faecher.png|thumb|hochkant=0.7|Unterrichtsfach für FSP]]
Schülerinnen und Schüler, die zur Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes an Stelle von Englisch zugelassen werden. Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil. Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.
Legen Sie ein Fach für die Prüfungssprache an (Schulverwaltung - Unterrichtsfächer):
 
* ASD-Bezeichnung: Sonstige Sprache
===Zeugnis: Zeugnisse innerhalb der SI bei Teilnahme am Englischunterricht===
* Fächergruppe für Zeugnisdruck: Fremdsprachen
Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden. Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen.  
* interne Kurzform: z.B. FSP Türkisch
 
* Bezeichnung: z.B. FSP Türkisch
Als Zeugnisbemerkung wird z.B. folgendes eingetragen:
* Bezeichnung im Zeugnis: z.B. Türkisch
 
* Bezeichnung im Überweisungszeugnis: z.B. Türkisch
'''''"$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."'''''
* Sonstige Einstellungen: Fremdsprache, Auf Zeugnis, Sichtbar
 
Hinweis: Nach Anlegen des Faches sollte Schild-NRW einmalig neu gestartet werden.
===Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der Sekundarstufe I===
Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle von Englisch in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:


"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."
===Sprachenfolge===
[[Datei:Fsp_sprachenfolge.png|thumb|hochkant=0.7|Sprachenfolge für FSP]]
Tragen Sie das Fach in die Sprachenfolge auf dem Reiter Laufbahninfo ein:
* Fremdsprache: z.B. FSP Türkisch
* Reihenfolge/Sprachenprüfung/Nachweis: Nachweis
* Referenzniveau: A2/B1 (EESA) oder B1 (MSA)
* von Jahrgang/Abschnitt: leer lassen, ggf. mit der Taste Entf. leeren
* bis Jahrgang/Abschnitt: leer lassen, ggf. mit der Taste Entf. leeren


===Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I===
===Leistungsdaten für Abschluss- und Versetzungszeugnis===
Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:
[[Datei:Fsp_leistungsdaten.png|thumb|hochkant=0.7|Leistungsdaten für FSP-Zeugnisdruck]]
Fügen Sie den Leistungsdaten ein Fach hinzu:
* Fach: z.B. FSP Türkisch
* Auf Zeugnis: Aktiviert
* Kursart: leer
* Lehrkraft: leer
* Note: Prüfungsnote
* Wochenzeiteinheit: leer


'''''"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."'''''
Zeugnisbemerkung: Die Note in Türkisch wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt.
 
===Zeugnis: Abiturzeugnis===
Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Niveau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:
 
'''''"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."'''''
 
===Prüfungsbescheinigung===
Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 BASS 13-61 Nr. 1.
 
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.
 
===ZP10===
Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen.

Aktuelle Version vom 27. Juni 2024, 11:47 Uhr

Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen

Zielgruppe

Die Sekundarstufe I der deutschen Schule wurde nicht von Beginn an besucht, eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule konnte nicht erfolgen, die Amtssprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache weitergeführt werden.

Ersatz

Die Sprachprüfung ersetzt die erste Pflichtfremdsprache (Englisch) oder die zweite Pflichtfremdsprache oder die dritte Wahlpflichtfremdsprache. Das Ergebnis ist vollumfänglich Versetzungs- und Abschlussrelevant.

Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch

Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil. Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.

Zeugnis: Zeugnisse innerhalb der SI bei ergänzender Teilnahme am Englischunterricht

Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden. Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen.

Als Zeugnisbemerkung wird z.B. folgendes eingetragen:

"$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI im Prüfungsjahr

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 1. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I

Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der EF im Prüfungsjahr (je nach Laufbahn)

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abiturzeugnis

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Niveau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.

ZP10

Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen.

Anstelle der 2./3. Fremdsprache

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I

Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Zeugnis: Abiturzeugnis

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Neviau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.)
  • Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe.

Ausnahmen

Auf eine Sprachprüfung bei Schülerinnen und Schülern kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat nachgewiesen wird.

  • A2 für den Ersten Schulabschluss (ESA),
  • A2/B1 für den Erweiterten Ersten Schulabschluss (EESA) und
  • B1 für den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife - MSA), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E) verbunden sein kann.

Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses (ESA) und des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (EESA) ist die Sprachprüfung in den folgenden Fällen entbehrlich:

  • Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Klasse 9 oder der Klasse 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in die deutsche Schule eintreten, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die im Herkunftsland zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen
  • Für Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Schule erst ab der Klasse 7 oder der Klasse 8 besuchen und bis zum Schulabschluss an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot in der Amtssprache des Herkunftslandes im Umfang von mindestens drei Wochenstunden regelmäßig teilgenommen haben, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die in diesem Unterricht zuletzt erteilte Note übernommen

Abschlusszeugnis ESA und EESA Ende der SI

Die Noten werden in diesen entbehrlichen Fällen von der Schule anstelle von Englisch in das Abschlusszeugnis übertragen. In die Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."

Einstellungen in Schild-NRW

Unterrichtsfächer

 
Unterrichtsfach für FSP

Legen Sie ein Fach für die Prüfungssprache an (Schulverwaltung - Unterrichtsfächer):

  • ASD-Bezeichnung: Sonstige Sprache
  • Fächergruppe für Zeugnisdruck: Fremdsprachen
  • interne Kurzform: z.B. FSP Türkisch
  • Bezeichnung: z.B. FSP Türkisch
  • Bezeichnung im Zeugnis: z.B. Türkisch
  • Bezeichnung im Überweisungszeugnis: z.B. Türkisch
  • Sonstige Einstellungen: Fremdsprache, Auf Zeugnis, Sichtbar

Hinweis: Nach Anlegen des Faches sollte Schild-NRW einmalig neu gestartet werden.

Sprachenfolge

 
Sprachenfolge für FSP

Tragen Sie das Fach in die Sprachenfolge auf dem Reiter Laufbahninfo ein:

  • Fremdsprache: z.B. FSP Türkisch
  • Reihenfolge/Sprachenprüfung/Nachweis: Nachweis
  • Referenzniveau: A2/B1 (EESA) oder B1 (MSA)
  • von Jahrgang/Abschnitt: leer lassen, ggf. mit der Taste Entf. leeren
  • bis Jahrgang/Abschnitt: leer lassen, ggf. mit der Taste Entf. leeren

Leistungsdaten für Abschluss- und Versetzungszeugnis

 
Leistungsdaten für FSP-Zeugnisdruck

Fügen Sie den Leistungsdaten ein Fach hinzu:

  • Fach: z.B. FSP Türkisch
  • Auf Zeugnis: Aktiviert
  • Kursart: leer
  • Lehrkraft: leer
  • Note: Prüfungsnote
  • Wochenzeiteinheit: leer

Zeugnisbemerkung: Die Note in Türkisch wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt.