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Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 BASS 13-61 Nr. 1. Die Anspruchshöhe der Sprachprüfung ist auf den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) abzustellen. | Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 BASS 13-61 Nr. 1. Die Anspruchshöhe der Sprachprüfung ist auf den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) abzustellen. | ||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) | |||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe. | * Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe. | ||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) | * Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) |