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Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.


Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
Dabei legt die VO-DV-I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.
Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.


Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.


[[Media:VO-DV_I.pdf|Downloadlink zur VO-DV-I]]
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http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html


Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.)
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen (das können auch kommunal bestellte Personen sein)
Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.
sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.


Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:
Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stellen wir hier zur Verfügung:


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Aktuelle Version vom 18. Mai 2017, 10:30 Uhr

Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.

Dabei legt die VO-DV-I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.

Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.

Downloadlink zur VO-DV-I

Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:

http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html

Die Datenschutzbeauftragen der Schulen (das können auch kommunal bestellte Personen sein) sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.

Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stellen wir hier zur Verfügung:

Downloadlink Verfahrensverzeichnis


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