Datenschutzhinweis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Schild-NRW Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestu8mmungen, die in NRW in den Verordnung zur Verarbeitung elektronischer Date…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestu8mmungen, die in NRW in den Verordnung zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.


Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat.
Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.
Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.


Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die Verwaltet werden dürfen und ahlten Sie auch deren Löschungsfristen ein.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.


[[Media:VO-DV-I.pdf|Downloadlink zur VO-DV-I]]
[[Media:VO-DV-I.pdf|Downloadlink zur VO-DV-I]]
Zeile 11: Zeile 11:


[[URL:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html]]
[[URL:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html]]
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.)
Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.
Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:
[[Media:Verfahrensverzeichnis.pdf|Downloadlink Verfahrensverzeichnis]]
[[#top|zum Seitenanfang]]
[[Schild-NRW-Index|Zurück zum Index]]

Version vom 22. Januar 2014, 17:26 Uhr

Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.

Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.

Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.

Downloadlink zur VO-DV-I

Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:

URL:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html

Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.) Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.

Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:

Downloadlink Verfahrensverzeichnis


zum Seitenanfang

Zurück zum Index