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Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums: | Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums: |
Version vom 22. Januar 2014, 17:27 Uhr
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.
Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:
URL:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.) Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.
Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung: