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Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. | Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW. | ||
[[Media:VO-DV_I.pdf|Downloadlink zur VO-DV-I]] | [[Media:VO-DV_I.pdf|Downloadlink zur VO-DV-I]] |
Aktuelle Version vom 18. Mai 2017, 10:30 Uhr
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Dabei legt die VO-DV-I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. Beachten Sie dabei bitte auch die Anbietungspflicht an die zuständigen Archive nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW.
Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen (das können auch kommunal bestellte Personen sein) sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.
Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stellen wir hier zur Verfügung:
Downloadlink Verfahrensverzeichnis