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==Sonderfall: Englisch für Migrantinnen und Migranten== | ==Sonderfall: Englisch für Migrantinnen und Migranten== | ||
Schülerinnen und Schüler, die zur Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes an Stelle von Englisch zugelassen werden. | |||
===Zielgruppe=== | |||
Schülerinnen und Schüler, die zur Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes an Stelle von Englisch zugelassen werden. Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil. Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert. | |||
===Zeugnis: Zeugnisse innerhalb der SI bei Teilnahme am Englischunterricht=== | |||
Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden. Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen. | |||
Als Zeugnisbemerkung wird z.B. folgendes eingetragen: '''''"$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."''''' | |||
===ZP10=== | ===ZP10=== | ||
Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum | Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss ggf. eine weitere Fremdsprache fortgeführt oder durch eine Sprachfeststellungsprüfung bescheinigt werden. | ||
Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss ggf. eine weitere Fremdsprache fortgeführt oder durch eine Sprachfeststellungsprüfung bescheinigt werden. | |||
* Note „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Eng-lisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe. | |||
* Note „ausreichend“ (Niveau MSA) Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Be-merkungen“ |