729
Bearbeitungen
Zeile 71: | Zeile 71: | ||
'''''"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."''''' | '''''"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."''''' | ||
===Prüfungsbescheinigung=== | |||
Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 BASS 13-61 Nr. 1. Die Anspruchshöhe der Sprachprüfung ist auf den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) abzustellen. | |||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe. | |||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) | |||
===ZP10=== | ===ZP10=== | ||
Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. | Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. | ||