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===Prüfungsbescheinigung=== | ===Prüfungsbescheinigung=== | ||
Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt. | Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt. | ||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau EESA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus A2/B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) | |||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) führt zur Bescheinigung des Referenzniveaus B1 unter „Bemerkungen“ (s.o.) | |||
* Die Prüfungsnote „ausreichend“ (Niveau MSA) berechtigt zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe. | |||
==Anstelle der 2./3. Fremdsprache== | ==Anstelle der 2./3. Fremdsprache== |