Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen BASS 13-61 Nr. 1

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Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen

Zielgruppe

Die Sekundarstufe I der deutschen Schule wurde nicht von Beginn an besucht, eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule konnte nicht erfolgen, die Amtssprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache weitergeführt werden.

Ersatz

Die Sprachprüfung ersetzt die erste Pflichtfremdsprache (Englisch) oder die zweite Pflichtfremdsprache oder die dritte Wahlpflichtfremdsprache. Das Ergebnis ist abschlussrelevant für das Erreichen des ESA, EESA und MSA, nicht jedoch des MSAQ-E.

Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch

Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil. Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.

Zeugnis: Zeugnisse innerhalb der SI bei Teilnahme am Englischunterricht

Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden. Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen.

Als Zeugnisbemerkung wird z.B. folgendes eingetragen: "$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI im Prüfungsjahr

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der EF im Prüfungsjahr (je nach Laufbahn)

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abiturzeugnis

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Neviau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

Anstelle der 2./3. Fremdsprache Englisch

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abiturzeugnis

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Neviau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

Ausnahmen

Auf eine Sprachprüfung bei Schülerinnen und Schülern kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat nachgewiesen wird.

  • A2 für den Ersten Schulabschluss (ESA),
  • A2/B1 für den Erweiterten Ersten Schulabschluss (EESA) und
  • B1 für den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife - MSA), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E) verbunden sein kann.

Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses (ESA) und des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (EESA) ist die Sprachprüfung in den folgenden Fällen entbehrlich:

  • Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Klasse 9 oder der Klasse 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in die deutsche Schule eintreten, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die im Herkunftsland zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen
  • Für Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Schule erst ab der Klasse 7 oder der Klasse 8 besuchen und bis zum Schulabschluss an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot in der Amtssprache des Herkunftslandes im Umfang von mindestens drei Wochenstunden regelmäßig teilgenommen haben, wird für die Vergabe der vorgenannten Abschlüsse die in diesem Unterricht zuletzt erteilte Note übernommen

Abschlusszeugnis ESA und EESA Ende der SI

Die Noten werden in diesen entbehrlichen Fällen von der Schule anstelle von Englisch in das Abschlusszeugnis übertragen. In die Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

"Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."

Sonderfall: Englisch für Migrantinnen und Migranten

ZP10

Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen. Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss ggf. eine weitere Fremdsprache fortgeführt oder durch eine Sprachfeststellungsprüfung bescheinigt werden.