Herkunftssprachlicher Unterricht BASS 13-61 Nr. 2

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Herkunftssprachlicher Unterricht

Zielgruppe

Schülerinnen und Schülern mit internationaler Familiengeschichte, die ganz normal am Regelunterricht teilnehmen.

Teilnahmepflicht

Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Eine Abmeldung ist nur zum Schuljahresende für das kommende Schuljahr möglich.

Sprachprüfung

Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab (nur ESA, EESA und MSA, nicht MSAQ-E).

Schülerinnen und Schüler können mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung bei der Vergabe der Abschlüsse nach §§ 40 bis 42 APO-S I (ESA, EESA, MSA, nicht MSA-Q) eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen. Note hat keine Relevanz für die Versetzung bzw. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe! Sie ist damit kein Ausgleich bei der Versetzungsentscheidung und kein Ausgleich bei der Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E). Vollständige Teilnahme am HSU berechtigt in der gymnasialen Oberstufe zur Teilnahme am Kurs der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache. Bei nicht vollständiger Teilnahme berechtigt die Note „ausreichend“ bei Abschluss der Prüfung auf MSA-Niveau zur Belegung der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache in der gymnasialen Oberstufe. Die Belegungsverpflichtung einer neu einsetzenden Fremdsprache im Umfang von 4 Wo-chenstunden bei Schülerinnen und Schülern, die in der Sekundarstufe I nur Englisch er-lernt haben, bleibt in jedem Fall, auch bei Belegung der fortgeführten Fremdsprache in der HSU-Sprache, bestehen

Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (MSA) kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht.

Zeugnisse und Bescheinigungen

Zeugnis: Zeugnisse in der innerhalb der Primarstufe Klassen 3 und 4 und Sekundarstufe I

Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bemerkung auf dem Zeugnis. Diese kann als Floskel unter Schulverwaltung - "Floskeln" bearbeiten in der Floskelgruppe Zeugnisbemerkungen angelegt werden:

"$Vorname$ $Nachname$ hat am Unterricht in HERKUNFTSPRACHE teilgenommen. Die Leistungen werden mit LEISTUNGSNOTE bewertet."

Die Herkunftssprache und die Note muss in der Floskel entsprechend eingetragen werden.

In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im Herkunftssprachlichen Unterricht unter „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern" aufgenommen. Dies gilt auch für Klasse 3, wenn die Schulkonferenz beschließt, im Zeugnis der Klasse 3 oder im Versetzungszeugnis der Klasse 3 auf Noten zu verzichten. In Klasse 4 wird eine Leistungsnote erteilt.

Zeugnis: Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I

Die Note wird im Abschlusszeugnis Ende der Sekundarstufe I im Prüfungsjahr, oder zeitverzögert in der Sekundarstufe II unter „Leistungen“ bescheinigt. Unter „Bemerkungen“ wird angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht beruht und auf welcher Anspruchshöhe die Sprachprüfung abgelegt wurde. Sofern die Sprachprüfung nicht bestanden wurde, wird eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt. Als Bemerkung kann folgende Floskel angelegt werden:

"Die Note im Fach HERKUNFTSPRACHE beruht auf einer Sprachenprüfung nach der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht und wurde auf der Anspruchshöhe ANSPRUCHSHÖHE abgelegt."

Die Herkunftssprache und die Anspruchshöhe (ESA, EESA und MSA) muss in der Floskel entsprechend eingetragen werden.

Zeugnis: Abiturzeugnis und Abgangszeugnisse der Sekundarstufe II

Auf dem Abiturzeugnis und den Abgangszeugnisse der Sekundarstufe II erfolgt keine Bescheinigung der Prüfungsnote unter Leistungen, sondern lediglich das erreichte GER-Niveau B1 unter "Fremdsprachen" auf Seite 4 mit folgender Bemerkung:

"Das für HERKUNFTSPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung nach der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht erreicht.“"

Bescheinigung

Die Teilnahme am Unterricht in der Herkunftsprache wird zusätzlich gemäß Anlage BASS 13-61 Nr. 2 bescheinigt.