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Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab (nur ESA, EESA und MSA, nicht MSAQ-E). | Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab (nur ESA, EESA und MSA, nicht MSAQ-E). | ||
Schülerinnen und Schüler können mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung bei der Vergabe der '''''Abschlüsse''''' nach §§ 40 bis 42 APO-S I (ESA, EESA, MSA, nicht MSA-Q) eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen. Note hat keine Relevanz für die Versetzung bzw. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe! Sie ist damit kein Ausgleich bei der Versetzungsentscheidung und kein Ausgleich bei der Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E). Vollständige Teilnahme am HSU berechtigt in der gymnasialen Oberstufe zur Teilnahme am Kurs der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache. Bei nicht vollständiger Teilnahme berechtigt die Note „ausreichend“ bei Abschluss der Prüfung auf MSA-Niveau zur Belegung der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache in der gymnasialen Oberstufe. Die Belegungsverpflichtung einer neu einsetzenden Fremdsprache im Umfang von 4 | Schülerinnen und Schüler können mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung bei der Vergabe der '''''Abschlüsse''''' nach §§ 40 bis 42 APO-S I (ESA, EESA, MSA, nicht MSA-Q) eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen. Note hat keine Relevanz für die Versetzung bzw. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe! Sie ist damit kein Ausgleich bei der Versetzungsentscheidung und kein Ausgleich bei der Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (MSAQ-E). Vollständige Teilnahme am HSU berechtigt in der gymnasialen Oberstufe zur Teilnahme am Kurs der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache. Bei nicht vollständiger Teilnahme berechtigt die Note „ausreichend“ bei Abschluss der Prüfung auf MSA-Niveau zur Belegung der fortgeführten Fremdsprache in dieser Sprache in der gymnasialen Oberstufe. Die Belegungsverpflichtung einer neu einsetzenden Fremdsprache im Umfang von 4 Wochenstunden bei Schülerinnen und Schülern, die in der Sekundarstufe I nur Englisch erlernt haben, bleibt in jedem Fall, auch bei Belegung der fortgeführten Fremdsprache in der HSU-Sprache, bestehen | ||
Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (MSA) kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht. | Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (MSA) kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht. | ||
==Zeugnisse und Bescheinigungen== | ==Zeugnisse und Bescheinigungen== |