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Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestu8mmungen, die in NRW in den Verordnung zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
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Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.
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Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:
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Version vom 22. Januar 2014, 18:26 Uhr

Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.

Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.

Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.

Downloadlink zur VO-DV-I

Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:

URL:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html

Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.) Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.

Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:

Downloadlink Verfahrensverzeichnis


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