Datenschutzhinweis: Unterschied zwischen den Versionen

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Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:
 
Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:
  
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Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.)
 
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.)

Version vom 22. Januar 2014, 18:29 Uhr

Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.

Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.

Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.

Downloadlink zur VO-DV-I

Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:

http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html

Die Datenschutzbeauftragen der Schulen. (Das können auch kommunal bestellte Personen sein.) Sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftrage.

Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stelen wir hier zur Verfügung:

Downloadlink Verfahrensverzeichnis


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