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− | Dabei legt die VO-DV-I fest welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. | + | Dabei legt die VO-DV-I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. |
Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt. | Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt. | ||
− | Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. | + | Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein. |
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− | Die Datenschutzbeauftragen der Schulen | + | Die Datenschutzbeauftragen der Schulen (das können auch kommunal bestellte Personen sein) |
− | + | sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt. | |
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Version vom 23. Januar 2014, 07:12 Uhr
Die automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt konkreten Bestimmungen, die in NRW in den Verordnungen zur Verarbeitung elektronischer Daten beschrieben sind.
Dabei legt die VO-DV-I fest, welche Schülerdaten verwaltet werden dürfen und wie diese Verwaltung auszusehen hat. Die Speicherung der Lehrerdaten wird von der VO-DV-II geregelt.
Bitte informieren Sie sich über die Art und Anzahl der Daten, die verwaltet werden dürfen, und halten Sie auch deren Löschungsfristen ein.
Einen Link zur VO-DV-II auf der Seite des Schulministeriums:
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Datenschutz/VO-DV-II/index.html
Die Datenschutzbeauftragen der Schulen (das können auch kommunal bestellte Personen sein) sind in der Regel mit der Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses für die verwendete Software beauftragt.
Ein Musterverfahrensverzeichnis für Schild-NRW stellen wir hier zur Verfügung:
Downloadlink Verfahrensverzeichnis